Es gibt verschiedene Arten von Steuern, die Unternehmen an die Bundesstaaten zahlen, in denen sie tätig sind. Alle Steuern sind bei der Berechnung der Einkommenssteuer abzugsfähig. Abzugsposten sind jedoch nur staatliche und örtliche Steuern, die auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zurückzuführen sind. Zahlungen, die eine Gesellschaft für Dritte leistet, sind keine betrieblichen Aufwendungen und daher nicht abzugsfähig für die Bundeseinkommensteuer.
Staatliche Einkommenssteuer
Eine Körperschaft kann vom Staat und von den Kommunen versteuerte Ertragsteuern als Betriebsausgaben für Zwecke der Bundessteuer abziehen. Dies stellt sicher, dass Unternehmenseinkommen nicht zweimal mit einer Kombination aus staatlichen und bundesstaatlichen Abgaben besteuert werden. In einigen Bundesstaaten zahlen Konzerne eine Franchise-Steuer, die ebenfalls auf der Körperschaftssteuer basiert. Die Franchise-Steuer ist auch eine von der Einkommenssteuer des Bundes absetzbare Betriebsausgaben.
Beschäftigungssteuern
Wenn ein Unternehmen Arbeitnehmer hat, zahlt es bestimmte Körperschaftsteuern aus Gesellschaftsmitteln. Hiervon ausgenommen sind die einbehaltenen Beträge aus den Arbeitnehmergehältern. Eine Körperschaft darf nur die mit Körperschaftsgeld gezahlten Beschäftigungssteuern abziehen. Als Arbeitgeber zieht die Gesellschaft alle Zahlungen an eine staatliche Arbeitslosenkasse oder eine staatliche Invaliditätskasse von ihrer Einkommensteuererklärung ab.
Immobilien- und Grundsteuern
Immobiliensteuern, die an einen Staat oder eine Gemeinde gezahlt werden, sind abzugsfähige Ausgaben für die Einkommensteuererklärung des Bundes. Es gibt jedoch keinen steuerlich abzugsfähigen Aufwand für Immobiliensteuern, um Verbesserungen für das allgemeine Wohl der Allgemeinheit zu schaffen, wie beispielsweise die Bereitstellung von Bürgersteigen. Abzugsfähige Immobiliensteuern müssen von einer Steuerbehörde erhoben werden, die einen einheitlichen Steuersatz auf die Schätzwerte erhebt. Ein Unternehmen kann auch ähnliche Steuern, die von einem Staat oder einer lokalen Regierung erhoben werden, auf persönliches Eigentum abziehen, das für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens verwendet wird.
Mehrwertsteuer
Beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen durch eine Gesellschaft, die abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen, ist auch die Umsatzsteuerkomponente abzugsfähig. Die Umsatzsteuer ist jedoch in den Kosten für Investitionsgüter enthalten, die gemäß den Einkommenssteuergesetzen des Bundes über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen. Die auf diese Käufe von Gegenständen des Anlagevermögens gezahlte Umsatzsteuer wird nicht als unmittelbar abzugsfähiger Geschäftsaufwand betrachtet. Die von Kunden erhobene Umsatzsteuer ist kein Geschäftsaufwand und ist daher kein Abzug von der Einkommensteuererklärung des Unternehmens.