Darstellung nicht abzugsfähiger Aufwendungen in geprüften Abschlüssen

Warum distanzieren sich Muslime nicht von Terroranschlägen? | Die ergänzende Darstellung | Teil 1/2 (Juli 2024)

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Anonim

Die Darstellung nicht abzugsfähiger Aufwendungen in Abschlüssen hängt von der Rechnungslegung ab, auf der die Abschlüsse erstellt werden, und nicht davon, ob es sich um geprüfte Abschlüsse handelt. Die Darstellung des Abschlusses kann entweder auf den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen oder GAAP oder auf einer der anderen umfassenden Rechnungslegungsgrundlagen oder OCBOA basieren. Der geprüfte Jahresabschluss kann auch nach GAAP oder nach OCBOA sein.

Nicht abzugsfähige Aufwendungen

Nicht abzugsfähige Ausgaben in einem Unternehmen sind legitime Ausgaben für Rechnungslegungszwecke, sie sind jedoch nicht als Abzug vom Bruttoeinkommen aus der Gewerbesteuererklärung zulässig. Ausgaben wie Internal Revenue Service oder Strafen und Zinsaufwendungen des Staates, bestimmte Prämienzahlungen für die Lebensversicherung der Beamten, politische Beiträge, bestimmte Geldbußen, steuerbefreite Aufwendungen oder bundesstaatliche Einkommensteueraufwendungen verringern jedoch das Nettoeinkommen des Unternehmens das zu versteuernde Einkommen nicht reduzieren.

GAAP-Präsentation

In den nach GAAP aufgestellten Abschlüssen werden nicht abzugsfähige Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht von den übrigen betrieblichen Aufwendungen getrennt. Diese nicht abzugsfähigen Aufwendungen müssen jedoch bei der Berechnung des Ertragsteueraufwands für das zu versteuernde Einkommen zum Nettoergebnis hinzugerechnet werden. Rechnungsabgrenzungsposten - verdient, aber noch nicht erhalten - und geschuldete, aber noch nicht gezahlte Aufwendungen werden dargestellt, einschließlich der aufgelaufenen nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Die abgegrenzten Vermögenswerte und Schulden sind ebenfalls in der Bilanz enthalten, und die Rückstellungen für latente Ertragsteueransprüche oder -verbindlichkeiten müssen auch nicht abzugsfähige Aufwendungen berücksichtigen. Ein Prüfer kann diese Einkommensteuerberechnungen im Rahmen seiner Prüfungsverfahren prüfen, um zu bestimmen, ob die Einkommensteuerrückstellungen angemessen dargestellt werden.

Bargeldbasis und geänderte Bargelddarstellung

Cash-Basis und modifizierte Cash-Basis-Darstellung auf Cash-Basis sind zwei der drei häufigsten Formen von OCBOA-Abschlüssen. Der Jahresabschluss auf Basis von Bargeld stellt nur den Geldfluss dar, der während des Berichtszeitraums eingegangen ist. Barzahlungen für nicht abzugsfähige Aufwendungen sind in den übrigen Baraufwendungen enthalten und nicht gesondert. Modifizierte Abschlüsse auf Cash-Basis bilden langfristige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ab; In der laufenden Periode fällige kurzfristige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nicht dargestellt. Da nicht abzugsfähige Rückstellungen kurzfristig sind, werden sie weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz ausgewiesen. Nicht abzugsfähige Aufwendungen werden in den Anmerkungen zu diesem Jahresabschluss angegeben, um zu erklären, warum sich die Buchführungsunterlagen des Unternehmens von den OCBOA-Abschlüssen unterscheiden.

Steuerbasisdarstellung

In den steuerrechtlichen Abschlüssen werden nur die Erträge, Aufwendungen, Vermögenswerte und Schulden ausgewiesen, die in der Einkommensteuererklärung des Unternehmens enthalten sind. Daher werden nicht abzugsfähige Aufwendungen nicht dargestellt. Sie werden in den Anmerkungen zum Jahresabschluss zusammen mit allen Bilanzposten, die nicht in der Steuererklärung enthalten sind, angegeben, um die Unterschiede zwischen den Buchungsunterlagen des Unternehmens und den Abschlüssen auf Steuerbasis zu erklären. Steuerpflichtige können das Formular M-1 mit der Gewerbesteuererklärung beifügen, um die Buchungsunterlagen des Unternehmens mit der Steuererklärung abzugleichen. In einem geprüften Abschluss kann der Abschlussprüfer das Formular M-1 und die Offenlegungsnotizen überprüfen, um zu überprüfen, ob der OCBOA-Abschluss diese Informationen angemessen darstellt.